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Der Fall - Gewährleistungsrecht beim Tierkauf

In dem durch den Bundesgerichtshof beurteilten Fall verkaufte eine Katzenzüchterin einer arglosen Käuferin einen besonders schönen Kater.

Die Käuferin besaß bereits zwei weibliche Katzen und plante eine Zucht. Als Kaufpreis wurden 660 Euro vereinbart. Nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises wurde der stolze Kater übergeben.

Knapp drei Wochen später wurde jedoch bei dem gekauften Tier die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Zu allem Übel hatte das kranke Tier in der Zwischenzeit auch noch die beiden anderen Katzen der Käuferin mit der Krankheit infiziert. Nur durch eine kostenintensive Behandlung durch den Tierarzt konnten am Ende alle Katzen geheilt werden.

Die Käuferin verlangte nun von der Verkäuferin Ersatz für die durch die Behandlung der Katzen entstandenen hohen Tierarztkosten. Diese verweigerte jedoch jede Zahlung. Es kam zum Prozess. In dem Rechtsstreit wandte die Verkäuferin ein, dass die Katzen erst nach dem Kauf anderenorts mit dem Pilz infiziert worden, sie könne somit nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Ob der Kater bereits bei der Übergabe an die Klägerin mit den Erregern der Krankheit infiziert war – nur in diesem Fall handelt es sich um einen sog. Mangel des verkauften Katers, für den die Verkäuferin haftet – konnte in dem Gerichtsverfahren schließlich auch durch ein tierärztliches Gutachten nicht geklärt und bewiesen werden.

Nach langem Rechtsstreit kamen die Richter des Bundesgerichtshofes der Klägerin zu Hilfe und urteilten, dass die bei einem Verbrauchsgüterkauf anzuwendende Vorschrift des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch bei einem Tierkauf anzuwenden sein. Diese verbraucherschützende Regelung bestimmt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergang ein Mangel an dem gekauften Gegenstand zeigt, gesetzlich vermutet wird das die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war und damit der Verkäufer letztlich für den Mangel einzustehen hat.

Dieser Grundsatz müsse auch im Falle des Tierkaufs gelten, betonten die Richter. Selbst dann, wenn die Krankheit als solche jederzeit auftreten könne und zum Zeitpunkt des Verkaufs auch für den Verkäufer nicht bemerkbar sei.

Nur durch diese Gesetzesanwendung könne der durch den Gesetzgeber auch bei einem Tierkauf gewünschte Verbraucherschutz gewährleistet werden.


Teil 1: Einleitung

Teil 3: Fazit und Tipp

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät private Mandanten und Unternehmer in allen Fällen des Zivilrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de. oder dem www.Rechtsanwaltsblog.de

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