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Gesetzliche Verpflichtung zur Kastration von Hauskatzen

Katzenbesitzer sind verpflichtet ihre Katzen, sofern sie Zugang ins Freie haben und nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden, kastrieren zu lassen!

"Gerade jetzt im Frühling wird die Problematik der ungehemmten Vermehrung freilaufender Katzen und dem damit verbundenen Katzenelend deutlich sichtbar. Kranke, dahin siechende, unterversorgte Katzenwelpen und überfüllte Tierheime sind die Folge.

Nur Kastration kann Abhilfe schaffen!", appelliert die Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten Dr. Marina Zuzzi-Krebitz.

Doch leider ist diese Bestimmung des mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Bundestierschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 118/2004) weitgehend unbekannt.

2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II 486/2004, Anlage 1, 2.10:

(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.

Die Kastrationspflicht gilt gleichermaßen für Kätzinnen und Kater. Bei beiden Geschlechtern wird eine Kastration - Entfernung der Eierstöcke und Gebärmutter bzw. der Hoden - durchgeführt. Eine Sterilisation - Unterbindung der Eileiter bzw. Samenleiter - wird bei Katzen nicht durchgeführt, da dadurch weder die Raunze der Kätzin noch das Markieren des Katers verhindert werden würde.

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